Satzung Kita Blumenthal

S a t z u n g

der Gemeinde Blumenthal

für den Betrieb und die Erhebung von Benutzungsgebühren

für die Kindertagesstätte der Gemeinde Blumenthal

Aufgrund der §§ 4 Abs. 1 Satz 1, 17 Abs. 1 und 18 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Schl.-H. vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 57), der §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 Satz 1, 4 Abs. 1 Alternative 2 und 6 Abs. 1 bis 5 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schl.-H. vom 10. Januar 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 27), der §§ 22 -24 und 90 Abs. 1 Nr. 3 Sozialgesetzbuch VIII vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), sowie des § 31 Abs. 1 Satz 1 und 2 Satz 1 des Gesetzes zur Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege (Kindertagesförderungsgesetz – KiTaG) vom 12.12.2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 759) in der jeweils geltenden Fassung wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung Blumenthal vom 07.12.2020     folgende Satzung erlassen: 

§ 1 – Geltungsbereich und Rechtsform

  1. Die Satzung gilt für die Kindertageseinrichtung der Gemeinde Blumenthal.
  1. Die Kindertageseinrichtung ist eine soziale öffentliche Einrichtung der Gemeinde Blumenthal mit eigenständigem alters- und entwicklungsspezifischem Bildungs- und Erziehungsauftrag gem. § 2 KiTaG. Sie soll die Entwicklung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit fördern, die Erziehung und Bildung in der Familie unterstützen und ergänzen sowie den Eltern dabei helfen, Erwerbstätigkeit und Kindererziehung besser miteinander vereinbaren zu können. Die Ziele und Grundsätze entsprechen dem Gesetz zur Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen (Kindertagesförderungsgesetz – KiTaG). 
  1. Die Gemeinde Blumenthal betreibt die Kindertageseinrichtung in eigener Trägerschaft als öffentliche Einrichtung. 

§ 2 – Aufnahme

  1. Im Rahmen der verfügbaren und belegbaren Plätze werden Kinder vorrangig mit Hauptwohnsitz in der Gemeinde Blumenthal vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Beginn der Schulpflicht  aufgenommen. 
  1. (2)Die Aufnahme des Kindes erfolgt auf Antrag der Eltern und/bzw. Personensorgeberechtigten in der Regel zum Beginn des Kindergartenjahres. Während des laufenden Betreuungsjahres können Kinder nur im Rahmen der verfügbaren Plätze aufgenommen werden. Gem. § 3 Abs. 3 KiTaG soll die unverbindliche Voranmeldung über das Onlineportal der KiTa-Datenbank erfolgen.

Die rechtsverbindliche Anmeldung erfolgt in der Regel 3 Monate vor Beginn der Betreuung. Die Eltern und/bzw. Personensorgeberechtigten sind verpflichtet bei Änderung ihrer Daten die Leitung der Kindertageseinrichtung unverzüglich zu informieren.

  1. (3)Mit Abgabe der rechtsverbindlichen Anmeldung durch die Eltern und/bzw. Personensorgeberechtigten entsteht die Beitragspflicht zum Aufnahmetag.
  1. (4)Die Eltern und/bzw. Personensorgeberechtigten haben im Aufnahmeantrag sowie der späteren verbindlichen Anmeldung die nach § 3 Abs. 3 KiTaG benötigten Angaben zu machen. Dies sind u.a. Name, Geburtsdatum, Geschlecht, Anschrift des Kindes sowie die Namen und Anschriften der Eltern und/bzw. Personensorgeberechtigten, das gewünschte Aufnahmedatum und die Betreuungszeit, E-Mail-Adresse und Telefonnummer sowie weitere für die Betreuung notwenigeAngaben.
  1. (5)Vor Aufnahme ist für jedes Kind gem. § 18 Abs. 6 KiTaG eine Bescheinigung vorzulegen, die Auskunft über für den Besuch der Kindertageseinrichtung relevante gesundheitliche Einschränkungen gibt, sowie ein schriftlicher Nachweis über den Impfschutz des Kindes und eine zeitnah vor der Aufnahme erfolgte ärztliche Beratung in Bezug auf einen vollständigen, altersgemäßen, nach den Empfehlungen der ständigen Impfkommission ausreichenden Impfschutz. Bei fehlender ärztlicher Bescheinigung erfolgt eine Information an das zuständige Gesundheitsamt (§ 34 Abs. 10 a Infektionsschutzgesetz – IfSG).
  1. (6)Vor Aufnahme ist für jedes Kind ein Nachweis darüber vorzulegen, dass ein ausreichender Impfschutz gegen Masern besteht (§ 20 Abs. 9 IfSG). Ohne diesen NachweisistdieAufnahmedesKindesnichtmöglich. Sollte die 

2. Masernschutzimpfung des Kindes noch nicht erfolgt sein, weil es bei Aufnahme das 2. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, haben die Eltern und/bzw. Personensorgeberechtigten der Leitung der Einrichtung über die Folgeimpfung unaufgefordert einen Nachweis vorzulegen. Für Kinder, die in der Einrichtung bereits vor dem 1.3.2020 betreut wurden, gelten die Übergangsregelungen des § 20 Abs. 10 IfSG.

  1. (7)Bei Aufnahme des Kindes wird den Eltern und /bzw. Personensorgeberechtigten gem. § 34 Abs. 5 Satz 2 IfSG ein Merkblatt ausgehändigt. 

§ 3 – Vergabe von freien Plätzen 

  1. (1) Übersteigt die Zahl der Anmeldungen die freien Plätze in der Einrichtung, legt die Gemeinde schriftliche, öffentlich zugängliche Aufnahmekriterien fest. 

Vergabekriterien sind:

  • Wohl des Kindes
  • Hauptwohnsitz in der Standortgemeinde,
  • Hauptwohnsitz im Amtsgebiet Molfsee,
  • Hauptwohnsitz im Gebiet des Kreises Rendsburg-Eckernförde,
  • Kinder, die im laufenden oder kommenden Jahr schulpflichtig werden,
  • Alter des Kindes,
  • Ausbildung der Eltern/Personensorgeberechtigten,
  • Berufstätigkeit der Eltern/Personensorgeberechtigten,
  • Geschwisterkinder,
  • Familienstand,
  • Anmeldedatum.

Die Festlegung der Gewichtung der Vergabekriterien erfolgt im Beirat und ist auf der Internet-Seite der Kindertageseinrichtung einsehbar.

  1. (2)Sofern ein Kind keinen Platz bekommen hat, wird dieses auf Wunsch der Eltern und/bzw. Personensorgeberechtigten auf eine Warteliste genommen.

§ 4 – Öffnungszeiten, Schließzeiten

  1. Die Kindertageseinrichtung ist außerhalb der gesetzlichen Feiertage regelmäßig von Montag bis Freitag geöffnet. 
  1. In der Kindertageseinrichtung wird die Betreuung in 1 Regelgruppen und 1 mittleren Regelgruppe angeboten 

Eine Betreuung ist in den Zeiten von 07:30 bis 16:00 für eine Betreuungszeit von 6 Stunden oder 8,5 Stunden  wählbar. Die vor dem 01.11.2019 vereinbarte 5 stündige Betreuung hat  Bestandsschutz.

Die Auswahlmöglichkeit aus diesem Betreuungsangebot hängt von den freien Kapazitäten in den jeweiligen Gruppen ab. Grundsätzlich werden Öffnungszeiten gruppenbezogen angeboten. 

  1. Die Kindertageseinrichtung bleibt vom 24. bis 31. Dezember eines jeden Jahres geschlossen und schließt während der Sommerferien für 3 Wochen. Im Übrigen kann die Kindertageseinrichtung unter Anrechnung auf die maximale Schließzeit von 30 Tagen, bis zu 3 weitere Schließtage festlegen.
  1. (4)Die Kindertageseinrichtung kann auf Anordnung des Gesundheitsamtes oder aus anderen zwingenden Gründen (unvermeidbare Bauarbeiten, unvorhersehbare Schadensfälle, unüberbrückbarer Personalengpass) vorübergehend geschlossen oder in ihrem Betrieb eingeschränkt werden. In diesen Fällen besteht kein Anspruch auf anderweitige Betreuung oder Schadensersatz. Eine Erstattung der Gebühren aus diesem Grund erfolgt nicht. Diese nicht planbaren Schließtage sind von Abs. 3 nicht erfasst.
  1. Ein Kindergartenjahr beginnt regelmäßig am 01. August und endet am 31. Juli des Folgejahres.

§ 5 – Gegenstand und Entstehung der Gebührenpflicht

  1. Für die Nutzung der Kindertageseinrichtung erhebt die Gemeinde zur teilweisen Deckung der erforderlichen Kosten des laufenden Betriebs von den Eltern und/bzw. den Personensorgeberechtigten eine monatliche Benutzungsgebühr. Diese sind im Voraus jeweils zum ersten jeden Monats an die Amtskasse Molfsee zu entrichten. Die Gebühr ist der Höhe nach in einem Bescheid ausgewiesen. Gebührenjahr ist das Kalenderjahr.
  1. (2)Die Gebührenpflicht entsteht mit Beginn des Monats der Aufnahme des Kindes in die Kindertageseinrichtung und erlischt mit dem Ablauf des Monats, in dem das Nutzungsverhältnis nach § 10 endet. Die Benutzungsgebühr wird immer für einen vollen Kalendermonatberechnet. Sie ist auch für die Eingewöhnungszeit fällig.
  1. (3)Solange ein Betreuungsplatz in der Kindertageseinrichtung zugewiesen ist, ist die Benutzungsgebühr unabhängig von der tatsächlichen Inanspruchnahme des Platzes zu zahlen.

§ 6 – Gebührenpflichtige/ Gebührenschuldner

  1. (1)Zur Zahlung der Gebühr ist verpflichtet,
    a) die Personensorgeberechtigten des Kindes,
    b) der Elternteil, der das Kind angemeldet hat,
    c) der andere Elternteil, wenn er neben dem anmeldenden Elternteil Inhaber der elterlichen Sorge ist oder aus einem anderen Grund mitverpflichtet wurde,
    d) der Elternteil, bei dem sich das Kind überwiegend aufhält,
    e) jede sonstige Person, die das Kind angemeldet hat.
  1. (2)Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

§ 7 – Höhe der Benutzungsgebühr

  1. (1)Die monatliche Gebühr für ein angemeldetes Kind beträgt nach § 31 Abs. 1 KiTaG 
    1. für Kinder, die das dritte Lebensjahr zu Beginn des Monats noch nicht vollendet haben 7,21 € pro vereinbarter wöchentlicher Betreuungsstunde.
    1. für ältere 5,66 € pro vereinbarter wöchentlicher Betreuungsstunde.
  1. Die Gebühr wird auf der Grundlage der gebuchten wöchentlichen Betreuungsdauer als Monatsgebühr in 12 vollen Monatsbeträgen erhoben. Sie ist auch in Zeiten der Abwesenheit des Kindes infolge der planmäßigen oder unplanmäßigen Schließtage oder aus sonstigen Fehlzeitgründen des Kindes zu entrichten.
  2. Notwendige Wickelutensilien sind von den Eltern und/bzw. Personensorgeberechtigten mitzubringen.

§ 8 – Geschwisterermäßigung und soziale Ermäßigung von Gebühren

Auf Antrag können die gem. § 7 erhobenen Benutzungsgebühren ermäßigt werden. Antragsberechtigt sind die Eltern und/bzw. Personensorgeberechtigten oder Gebührenschuldner. Für dieses Verfahren ist der Kreis Rendsburg-Eckernförde als Träger der Jugendhilfe zuständig. Anträge auf Geschwisterermäßigung und soziale Ermäßigung sind an das Amt Molfsee, Mielkendorfer Weg 2, 24113 Molfsee zu richten. Die Amtsverwaltung nimmt die Berechnung vor und bescheidet den Antrag auf der Grundlage der jeweils geltenden Satzung des Kreises Rendsburg-Eckernförde zur Geschwisterermäßigung und sozialen Ermäßigung von Elternbeiträgen zur Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen (Sozialstaffelregelung) gemäß § 7 KiTaG. 

§ 9 – Mittagessen / Verpflegungskosten / Ausflüge

  1. Die Kindertageseinrichtung wird von einer zertifizierten Firma mit Mittagessen beliefert.

Die Kosten für ein durch die Firma geliefertes Mittagessen sind neben der Gebühr nach § 7 direkt an die Firma zu zahlen. 

  1. Für Kosten, die im Rahmen von Ausflügen entstehen, kann der Ersatz von Auslagen erhoben werden.

§ 10 – Abmeldung/Ummeldungen und Kündigung

  1. Eine Abmeldung des Kindes ist in der Regel nur zum Ende des Betreuungsjahres (31. Juli) möglich. Die Abmeldung des Kindes muss in diesem Fall von den Eltern und/bzw. Personensorgeberechtigten bis zum 31.3. schriftlich bei der Leitung der Einrichtung vorgelegt werden. Das gilt auch für schulpflichtig werdende Kinder. 

Für Änderungen in den vereinbarten Betreuungszeiten sind Ummeldungen erforderlich. Diese Ummeldungen sind grundsätzlich nur zum Beginn eines Kindergartenjahres im Rahmen der verfügbaren Plätze möglich. 

  1. In besonders begründeten Härtefällen können Eltern und/bzw. Personensorge-berechtigten das Betreuungsverhältnis mit einer Frist von 4 Wochen zum 1. eines Monats kündigen. Hierüber entscheidet der Bürgermeister/in.
  1. Das Betreuungsverhältnis kann seitens der Gemeinde aus wichtigem Grund beendet werden. Ein solcher wichtiger Grund liegt vor, wenn eine Fortsetzung des Betreuungsverhältnisses unter Abwägung der beiderseitigen Interessen nicht zumutbar ist. Dies ist insbesondere Nichtentrichtung der Benutzungsgebühr der Fall.
  1. Wenn Kinder den Betrieb der Kindertageseinrichtung stören, gefährden oder in anderen dringenden Fällen, kann auch dies einen wichtigen Grund im Sinne Abs. 3 darstellen. Hat das Kind die Einrichtung länger als zwei Wochen nicht besucht, ohne dass eine Mitteilung der Erziehungsberechtigten erfolgt, ist der Träger der Einrichtung berechtigt, über den Platz frei zu verfügen und diesen zu kündigen.
  2. Die Gemeinde informiert die Eltern und/ bzw./Personensorgeberechtigten im Falle einer Kündigung gem. den Abs. 3 – 4 unverzüglich schriftlich, unter Angabe des Grundes welcher zur Kündigung geführt hat.
  1. Aus Gründen des Wegzugs der Eltern und/bzw. Personensorgeberechtigten darf das Betreuungsverhältnis seitens der Gemeinde nicht gekündigt werden.

§ 11 – Regelung für den Besuch der Einrichtung

  1. Der regelmäßige Besuch der Einrichtung ist Voraussetzung für eine kontinuierliche Förderung des Kindes. Kann das Kind die Kindertageseinrichtung nicht besuchen, muss die Leitung der Einrichtung benachrichtigt werden, damit der Verbleib nachweisbar ist.
  1. Die Aufsichtspflicht obliegt kraft Gesetzes (§ 1631 BGB) den Eltern und/bzw. den Personensorgeberechtigten. Für die Dauer des Besuches der Einrichtung wird die Aufsichtspflicht auf den Einrichtungsträger übertragen. Die Gemeinde bedient sich bei der Erfüllung ihrer Verpflichtung pädagogisch ausgebildeter Fachkräfte.
  1. Die Kinder sind in die Einrichtung zu bringen und dem pädagogischen Personal zu übergeben, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart wurde. Ein nicht schulpflichtiges Kind kann daher nur ohne Begleitung nach Hause entlassen werden, wenn vorab eine schriftliche Erklärung der Erziehungsberechtigten in der Kindertageseinrichtung hinterlegt wurde. In allen anderen Fällen übernehmen die Mitarbeiter/innen das Kind in den Räumen der Einrichtung und übergeben es am Ende der Öffnungszeit / Betreuungszeit wieder in die Aufsichtspflicht der Eltern und/bzw. den Personensorgeberechtigten.
  1. Zur Teilnahme an Ausflügen ist die schriftliche Einwilligung der Eltern und/bzw. Personensorgeberechtigten erforderlich.
  1. Mit der Einrichtung ist schriftlich zu vereinbaren, von welcher Person das Kind abgeholt wird und ob bestimmte Personen als Begleitpersonen ausgeschlossen sind.
  1. Falls Eltern und /bzw. Personensorgeberechtigte oder von diesen beauftragten Begleitpersonen mit „ihrem Kind“ in der Kindertageseinrichtung weilen oder es bei einer Veranstaltung begleiten, sind sie für das Kind aufsichtspflichtig. Das Kind untersteht hier nicht der Obhut der Einrichtung, solange es nicht dem Einfluss der Erziehungsberechtigten oder Begleitperson „entzogen“ (Vorführung) ist. Für die Zeit, in der die Kindertageseinrichtung über die Kinder „verfügt“, ist sie verantwortlich und damit auch aufsichtspflichtig.
  1. Die Erreichbarkeit der Eltern und/bzw. Personensorgeberechtigten ist für den Bedarfsfall jederzeit sicherzustellen. 
  1. Jede Änderung in der Abholerlaubnis ist anzuzeigen.

§ 12 – Gesundheitsvorsorge

  1. Bei Erkrankung des Kindes ist die Einrichtung zu benachrichtigen.
  1. Bei Erkrankung des Kindes oder eines Haushaltsangehörigen des Kindes an einer übertragbaren Krankheit ist dies der Leitung unverzüglich mitzuteilen. Solange die Gefahr einer Krankheitsübertragung besteht, darf das Kind die Einrichtung nicht besuchen (§ 34 IfSG). Eine ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung ist vorzulegen, wenn das Kind die Einrichtung nach der Krankheit wieder besucht.
  1. Die Leitung der Kindertageseinrichtung ist verpflichtet, außer den nach § 34 Infektionsschutzgesetz meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten oder entsprechenden Verdachtsfällen jede Häufung anderer schwerwiegender Erkrankungen, wenn als deren Ursache Krankheitserreger anzunehmen sind, unverzüglich dem zuständigen Gesundheitsamt zu melden.
  2. Für die gesundheitlichen Anforderungen an die Aufnahme und Betreuung der Kinder und die Anforderungen an die in den Kindertagesstätten tätigen Personen gelten die Vorschriften des Infektionsschutzgesetzes. 
  1. Die Kindertagesstättenleitung erstellt einen Hygieneplan nach den Vorgaben des IfSG und belehrt die in der Kindertageseinrichtung regelmäßig tätigen Personen nach Aufnahme ihrer Tätigkeit und im Weiteren alle zwei Jahre über die gesundheitlichen Anforderungen und Mitwirkungspflichten nach dem IfSG.

§ 13 – Versicherungen, Unfälle und Haftung

  1. (1)Die in der Kindertageseinrichtung betreuten Kinder sinddurchdiegesetzlicheUnfallversicherungnachMaßgabe des Sozialgesetzbuches VII unfallversichert:
      • auf dem direkten Weg zur Kindertageseinrichtung sowie auf dem direkten Nachhauseweg
      • während des Aufenthaltes in der Kindertageseinrichtung innerhalb der Öffnungszeiten
      • bei allen Tätigkeiten, die sich aus dem Besuch der Kindertageseinrichtung ergeben – im Gebäude, auf dem Gelände und außerhalb der Kindertageseinrichtung, z.B. bei externen Unternehmungen.
  1. (2)Die Eltern/Personensorgeberechtigten sind verpflichtet, einen Unfall, den das Kind auf dem Wegzur Kindertageseinrichtung oder auf dem Nachhauseweg hat, der Leitung der Kindertageseinrichtung unverzüglich zu melden, damit die Kindertageseinrichtung ihrer Meldepflicht gegenüber der Unfallversicherung nachkommenkann.
  1. (3)Verlust, Verwechslung und Beschädigung der Kleidung und anderer mitgebrachter Gegenstände des Kindes sind nicht versichert. Eine Haftung wird nichtübernommen.

§ 14 – Leitung, Aufsicht

  1. Die Leitung der Kindertageseinrichtung obliegt einer von der Gemeinde eingestellten pädagogischen Leitungskraft. Er/Sie ist Vorgesetzte/r des in der Kindertageseinrichtung beschäftigten Personals.
  1. Die Kindertageseinrichtung unterliegt der Aufsicht der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters. Er/Sie ist Dienstvorgesetze/r des in der Einrichtung beschäftigten Personals.

§ 15 – Mitwirkung der Personensorgeberechtigten

  1. Der Besuch des Kindes in der Kindertageseinrichtung ist nur sinnvoll, wenn Elternhaus und Kindertageseinrichtung zusammenarbeiten.
  1. Die Eltern und/bzw. Personensorgeberechtigten der die Einrichtung nutzenden Kinder bilden die Elternversammlung.
  1. Die Kindertagesstättenleitung lädt im Kindergartenjahr zu mindestens einer Elternversammlung auf Gruppen- oder Einrichtungsebene pro Halbjahr ein. Bis zum 30. September jeden Jahres werden auf der Elternversammlung oder den Elternversammlungen eine Elternvertretung sowie die Delegierten für die Wahl der Kreiselternvertretung nach § 4 Absatz 1 KiTaG gewählt. Die Elternvertretung wählt aus ihrer Mitte eine Sprecherin oder einen Sprecher und eine Stellvertretung.
  1. Die Elternvertretung vertritt die Interessen der Eltern und/bzw. Personensorgeberechtigten gegenüber der Gemeinde und wirkt auf eine angemessene Beteiligung von Personensorgeberechtigten mit Migrationshintergrund und die Berücksichtigung ihrer Interessen hin. Sie ist an den wesentlichen inhaltlichen und organisatorischen Entscheidungen der Einrichtung rechtzeitig zu beteiligen, die insbesondere die Weiterentwicklung der pädagogischen Konzeption, die Aufnahmekriterien, die Öffnungs- und Schließzeiten, die Benutzungsgebühren oder die Verpflegung betreffen. Die Gemeinde unterstützt die Arbeit der Elternvertretung, insbesondere deren Kommunikation mit den Personensorgeberechtigten, und gibt ihr die für eine wirkungsvolle Beteiligung erforderlichen Auskünfte unter Berücksichtigung datenschutzrechtlicher Bestimmungen und der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse. Sie hat die schriftlichen Stellungnahmen der Elternvertretung bei ihren Entscheidungen angemessen zu berücksichtigen und auf einvernehmliche Lösungen hinzuwirken.
  1. Um eine rationelle Arbeitsweise sicherzustellen, entscheidet die Elternvertretung, welche Aufgaben und Entscheidungen im Rahmen der Beteiligung durch den Träger auf den Beirat delegiert werden. Eine Rückdelegation aus dem Beirat ist im Einzelfall durch Beschluss möglich.

§ 16 – Beirat

  1. Die Gemeinde richtet für die Kindertageseinrichtung einen Beirat im Sinne des

 § 32 Absatz 3 Satz 1 KiTaG ein.

Er besteht aus drei Mitgliedern und setzt sich wie folgt zusammen:
– ein Mitglied, das von der Gemeinde entsandt wird,
– ein Mitglied, das von der Elternvertretung entsandt wird,
– ein Mitglied, der pädagogischen Kräfte – (Leitung der Kindertageseinrichtung).

  1. Die Aufgaben des Beirates richten sich nach § 31 Abs. 2 Satz 2 und § 32 Abs. 2 KiTaG.
  1. Die Sitzungen des Beirates sind nicht öffentlich.
  1. Ein Mitarbeiter/eine Mitarbeiterin der Amtsverwaltung Molfsee und die Bürgermeisterin/der Bürgermeister der Gemeinde können, sofern sie/er nicht Mitglied des Beirates ist, mit beratender Stimme an dessen Sitzungen teilnehmen.
  1. Der Beirat gibt sich bei Bedarf eine Geschäftsordnung.

§ 17 – Datenverarbeitung

  1. Zur Erfüllung der Aufgaben der Kindertageseinrichtung, zur Ermittlung der Gebührenpflichten und zur Festsetzung der Gebühren im Rahmen dieser Satzung ist es gemäß §§ 3, 4 und 12 des Landesdatenschutzgesetzes SH (LDSG) i.V.m. Art. 6 Nr. 1 a,b +e und Art. 9 Abs. 1 und 2 a+b Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) zulässig, neben den Angaben aus der Anmeldung für die Kindertageseinrichtung, die Daten aus folgenden Unterlagen zu verarbeiten bzw. sich diese Daten übermitteln zu lassen, soweit sie zur Aufgabenerfüllung nach dieser Satzung erforderlich sind:

Einwohnermeldeämter

KiTa Portal Schleswig-Holstein

  1. Darüber hinaus sind die Erhebung und die Weiterverarbeitung personenbezogener Daten zu Kontrollzwecken zulässig, soweit es zur Aufgabenerfüllung nach dieser Satzung erforderlich ist.
  1. Die Gemeinde ist befugt, auf der Grundlage von Angaben der Gebührenpflichtigen und von den nach Absatz 1 anfallenden Daten ein Verzeichnis der Benutzer und der Gebührenpflichtigen mit den für die Gebührenerhebung nach dieser Satzung erforderlichen Daten zu führen und diese Daten zum Zwecke der Gebührenerhebung nach dieser Satzung zu verwenden.
  1. Der Einsatz von technikunterstützender Informationsverarbeitung ist zulässig.

§ 18 – Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2021 in Kraft. 

Sie ersetzt die Satzung der Gemeinde Blumenthal für den kommunalen Kindergarten 

vom 18.07.2016 .und die Gebührensatzung der Gemeinde Blumenthal für 

den Kindergarten vom 18.07.2016 außer Kraft .

Blumenthal, den  10.12. 2020

Gemeinde Blumenthal 

Der Bürgermeister